Verordnung Waldumlage

06.10.2022

Gemeinderatssitzung vom 09.10.2023, Pkt. 10


Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehende Verordnung vom 9.10.2023 über die Festsetzung einer Waldumlage genehmigt. Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird zur teilweisen Deckung der jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher verordnet:

§ 1

Waldumlage, Umlagesatz

Die Gemeinde Steinberg am Rofan erhebt eine Waldumlage und legt den Umlagesatz für die Waldkategorien Wirtschaftswald mit 60 %, Schutzwald im Ertrag mit 50 % und Teilwald im Ertrag mit 80 % der von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 5.9.2023, Vbl. Tirol Nr. 89/2023, festgelegten Hektarsätze fest.


§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.




Gemeinderatssitzung vom 11.10.2022, Pkt. 4


Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehende Verordnung vom 11.10.2022 über die Festsetzung einer Waldumlage genehmigt. Aufgrund des §10 Abs. 1 der Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020, wird zur teilweisen Deckung der jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher verordnet:


§1
Waldumlage, Umlagesatz

Die Gemeinde Steinberg am Rofan erhebt eine Waldumlage und legt den Umlagesatz für die Waldkategorien Wirtschaftswald mit 60%, Schutzwald im Ertrag mit 50% und Teilwald im Ertrag mit 80% der von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 6.9.2022, Vbl. Tirol Nr. 59/2022, festgelegten Hektarsätze fest. 

§2
Inkfraftreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.


Angeschlagen am 12.10.2022

Abgenommen am 27.10.2022