Verordnung Freizeitwohnsitzabgabe

22.02.2021

Änderung der Verordnung laut Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 11.12.2023; Tagesordnung lt. Einladung vom 04.12.2023:


Punkt 18:

Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, die Verordnung des Gemeinderates Steinberg am Rofan vom 19.05.2022 über die Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe zu ändern:

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 11.12.2023 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG, LGBl. Nr. 86/2022, wird verordnet:

§ 1

Festlegung der Abgabenhöhe

Die Gemeinde Steinberg am Rofan legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet


a) bis 30 m² Nutzfläche mit € 205,75 (bisher: € 191,--)

b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 411,50 (bisher: € 382,--)

c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit € 598,50 (bisher: 556,50)

d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit € 853,-- (bisher: € 797,--)

e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit € 1.191,50 (bisher: € 1.116,50)

f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit € 1.534,50 (bisher: € 1.436,--)

g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit € 1.868,50 (bisher: € 1.752,--)

fest.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19.05.2022 außer Kraft.


Angeschlagen am: 12.12.2023 

Abgenommen am: 27.12.2023 




Änderung der Verordnung laut Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 19.5.2022; Tagesordnung lt. Einladung vom 12.5.2022:


Punkt 6:

Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, die Verordnung des Gemeinderates Steinberg am Rofan vom 11.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe zu ändern:

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 19.05.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019 wird verordnet:

§ 1 Festlegung der Abgabenhöhe

Die Gemeinde Steinberg am Rofan legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

  1. bis 30 m² Nutzfläche mit € 191,-- (bisher: € 170,--)
  2. von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 382,-- (bisher: € 340,--)
  3. von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit € 556,50 (bisher: 495,--)
  4. von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit € 797,-- (bisher: € 710,--)
  5. von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit € 1.116,50,-- (bisher: € 995,--)
  6. von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit € 1.436,-- (bisher: € 1.280,--)
  7. von mehr als 250 m² Nutzfläche mit € 1.752,-- (bisher: € 1.560,--)

fest.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11.12.2019 außer Kraft.



HIER Verordnung für Freizeitwohnsitzabgabe