22.02.2021
Änderung der Verordnung laut Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 11.12.2023; Tagesordnung lt. Einladung vom 04.12.2023:
Punkt 18:
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, die Verordnung des Gemeinderates Steinberg am Rofan vom 19.05.2022 über die Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe zu ändern:
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 11.12.2023 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG, LGBl. Nr. 86/2022, wird verordnet:
§ 1
Festlegung der Abgabenhöhe
Die Gemeinde Steinberg am Rofan legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m² Nutzfläche mit € 205,75 (bisher: € 191,--)
b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 411,50 (bisher: € 382,--)
c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit € 598,50 (bisher: 556,50)
d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit € 853,-- (bisher: € 797,--)
e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit € 1.191,50 (bisher: € 1.116,50)
f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit € 1.534,50 (bisher: € 1.436,--)
g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit € 1.868,50 (bisher: € 1.752,--)
fest.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19.05.2022 außer Kraft.
Angeschlagen am: 12.12.2023
Abgenommen am: 27.12.2023
Änderung der Verordnung laut Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 19.5.2022; Tagesordnung lt. Einladung vom 12.5.2022:
Punkt 6:
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, die Verordnung des Gemeinderates Steinberg am Rofan vom 11.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe zu ändern:
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 19.05.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019 wird verordnet:
§ 1 Festlegung der Abgabenhöhe
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11.12.2019 außer Kraft.
HIER Verordnung für Freizeitwohnsitzabgabe