22.02.2021
Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2023, Pkt. 17 der Tagesordnung vom 04.12.2023
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig die nachstehende Verordnung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages genehmigt.
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 11.12.2023 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
Aufgrund des § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 173/2021, wird verordnet:
§ 1
Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeitragssatz
Die Gemeinde Steinberg am Rofan erhebt einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 1,5 v.H. des für die Gemeinde Steinberg am Rofan von der Tiroler Landesregierung durch
Verordnung vom 11. April 2023, LGBl. Nr. 35/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2023, festgelegten Erschließungskostenfaktors fest.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Einhebung eines Erschließungsbeitrages vom 01. April 2015 außer Kraft.
Angeschlagen am: 12.12.2023
Abgenommen am: 27.12.2023
Gemeinderatsbeschluss vom 09.03.2015, Pkt. 8 der Tagesordnung vom 03.03.2015
Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehende Verordnung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages genehmigt:
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 09.03.2015 über die Erhebung des Erschließungsbeitrages
Aufgrund des § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1 Erschließungsbeitrag, ErschließungsbeitragssatzDie Gemeinde Steinberg am Rofan erhebt einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 2,0 v.H. des für die Gemeinde Steinberg am Rofan von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16. Dezember 2014, LGBl. Nr. 184/2014, festgelegten Erschließungskostenfaktor fest.
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit 1.4.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 5.11.2014 außer Kraft.
Angeschlagen am: 10.3.2015
Abgenommen: 24.3.2015