Sitzungsprotokoll Nr. 16

05.06.2017

K U N D M A C H U N G

Niederschrift Nr. 16

über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Steinberg am Rofan vom 26.6.2017; 

Tagesordnung lt. Einladung vom 21.6.2017

Anwesende: Bgm. Helmut Margreiter, Alexander Lindl, Michael Rupprechter, Franz Meßner, Miriam Moser, Andreas Moser, Maria Lengauer als Ersatz für Stefan Huber, Vbgm. Leonhard Hintner, Melanie Meßner als Ersatz für Lydia Auer

Entschuldigt: Lydia Auer, Markus Thumer, Stefan Huber, Thomas Auer

Unentschuldigt: -

Zuhörer: -

Geladener: -

Die Sitzung wurde um 19:30 Uhr eröffnet!

1) Der Gemeinderat hat mit 6 Ja-Stimmen und 2 Stimm-Enthaltung die Niederschrift Nr. 15 vom 5.6.2017 genehmigt.

2) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehenden Nachtrag zum Dienstvertrag nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vom 01.09.2014 der Frau Christa Wöll, Pädagogische Fachkraft für die Besorgung von Leitungsaufgaben im alterserweiterten Kleingruppenkindergarten „Schneeglöckchen“, beschlossen:

Nachtrag zum Dienstvertrag

Pkt. 9)

Das Dienstverhältnis wird eingegangen:

- ab 07.07.2017 auf bestimmte Zeit, das ist bis zum Ablauf des 06.07.2018

Pkt. 11)

Beschäftigungsausmaß für das neue Kindergartenjahr 2017/18:

Teilbeschäftigung (78,125 %)

Die Wochendienstzeit beträgt 31,25 Wochenstunden und setzt sich nach § 102 G-VBG 2012 aus der Zeit für die Kinderbetreuung, der Zeit für die Besorgung von Leitungsaufgaben und der Zeit für die Vor- und Nachbereitung zusammen.

Die Kinderbetreuungszeit beträgt 25 Wochenstunden, die Zeit für die Besorgung von Leitungsaufgaben 2,34 Wochenstunden und die Zeit für die Vor- und Nachbetreuung 3,91 Wochenstunden, das sind insgesamt 31,25 Wochenstunden.

3) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehenden Nachtrag zum Dienstvertrag nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vom 21.09.2015 der Frau Mag. Carmen Kohler, Assistenzkraft im alterserweiterten Kleingruppenkindergarten „Schneeglöckchen“, beschlossen:

Nachtrag zum Dienstvertrag

Pkt. 9)

Das Dienstverhältnis wird am 07.07.2017 beendet und mit dem neuen Kindergartenjahr 2017/18 wieder am 04.09.2017 aufgenommen.

Das Dienstverhältnis für das Kindergartenjahr 2017/18 wird eingegangen:

- auf bestimmte Zeit, das ist bis zum Ablauf des 06.07.2018

Hinweis: Eine Beschäftigung ist nur so lange möglich, wie die Gemeinde Steinberg für die Kinderbetreuung eine Assistenzkraft benötigt.

Pkt. 11)

Beschäftigungsausmaß für das neue Kindergartenjahr 2017/18:

Teilbeschäftigung mit15 Wochenstunden, das sind 37,50 % der Vollbeschäftigung

4) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehenden Nachtrag zum Dienstvertrag nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vom 05.09.2016 der Frau Sonja Gutmann, Assistenzkraft im alterserweiterten Kleingruppenkindergarten „Schneeglöckchen“, beschlossen:

Nachtrag zum Dienstvertrag

Pkt. 9)

Das Dienstverhältnis wird am 07.07.2017 beendet und mit dem neuen Kindergartenjahr 2017/18 wieder am 04.09.2017 aufgenommen.

Das Dienstverhältnis für das Kindergartenjahr 2017/18 wird eingegangen:

- auf bestimmte Zeit, das ist bis zum Ablauf des 06.07.2018

Hinweis: Eine Beschäftigung ist nur so lange möglich, wie die Gemeinde Steinberg für die Kinderbetreuung eine Assistenzkraft benötigt.

Pkt. 11)

Beschäftigungsausmaß für das neue Kindergartenjahr 2017/18:

Teilbeschäftigung mit 10 Wochenstunden, das sind 25,00 % der Vollbeschäftigung

5) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig die aktuellen Elternbeiträge für den alterserweiterten Kindergarten „Schneeglöckchen“ auch für das kommende Kindergartenjahr 2017/18 bis auf weiteres bestätigt:

Elternbeiträge pro Kind (Krippen/Kindergartenkinder Einheimische):

Betreuung pro Monat € 40,--

Betreuung pro Monat für jedes weitere Geschwisterkind € 25,--

Elternbeiträge pro Kind (Schulkinder Einheimische):

Betreuung pro Monat € 25,--

Betreuung pro Monat für jedes weitere Geschwisterkind € 15,--

Elternbeiträge pro Kind (Kleinkinder Auswärtige):

Betreuung pro Monat € 50,--

Betreuung pro Monat für jedes weitere Geschwisterkind € 35,--

6) Bgm. Margreiter berichtete, dass beim Dorfhaus folgende Nachbesserungen in der Küche sowie im Lager- und Schankbereiche notwendig sind: Bioabfallkühler, Tausch Kaffee-maschine (auf ein leistungsfähigeres Gerät), mobiler Arbeitstisch für Fettbackgerät, mobiler Arbeitstisch mit Wärmeschrank und Ausgabewärmebrücke, Auftischbratplatte, Salamander, Wandhalterung mit Gewürzschütten, Schöpfkellengehänge, Kühl- und Tiefkühlkombination mit Kältetechnik (fürs Außenlager). Es wurde ein Angebot von der Firma FHE Franke, Innsbruck eingeholt. Die Anschaffung des Gesamtpakets kostet rund € 50.000,-- exkl. 20 % MWSt.

Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat mit 8 Ja-Stimmen und 1-Nein-Stimme dem Ankauf des Gesamtpakets der Betriebsausstattung für das Dorfhaus (Bioabfallkühler, Tausch Kaffeemaschine auf ein leistungsfähigeres Geräte, mobiler Arbeitstisch für Fettbackgerät, mobiler Arbeitstisch mit Wärmeschrank und Ausgabewärmebrücke, Auftischbratplatte, Salamander, Wandhalterung mit Gewürzschütten, Schöpfkellengehänge, Kühl- und Tiefkühlkombination mit Kältetechnik fürs Außenlager zugestimmt. Gleichzeitig wurde der Gemeindevorstand beauftragt, über das Gesamtpaket die endgültigen Preisverhandlungen mit der Fa. FHE Franke, Innsbruck zu führen und die Auftragsvergabe vorzunehmen.

Während der Behandlung des Tagesordnungspunktes 6) traf Ersatzgemeinderätin Melanie Meßner zur Sitzung ein.

7) Bgm. Margreiter berichtete, dass von mehreren Gemeinden Saal- und Gebührenordnungen eingeholt wurden und ein Entwurf für den Dorfhaus-Mehrzwecksaal erarbeitet wurde. Bgm. Margreiter präsentierte den überarbeiteten Entwurf der Saalgebührenordnung. Gemeinsam mit dem Gemeinderat wurden noch ein paar Anpassungen vorgenommen.

Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig nachstehende Saal- und Gebührenordnung für den Dorfhaus-Mehrzwecksaal genehmigt:

Gebührenordnung:

1. Gebühren für Steinberger Vereine, Volksschule und Kindergarten: Die Nutzung für Steinberger Vereine, Volksschule und Kindergarten für Veranstaltungen im Rahmen Ihres Vereinszweckes ist kostenlos. Kostenlose Saalnutzung für Veranstaltungen, die einem caritativen Zweck dienen und die Einnahmen örtlichen Institutionen, Vereine, Kirche, in Not geratenen Gemeindebürgern zu Gute kommen. Kostenlose Saalnutzung für Bildungs-veranstaltungen und Vorträge (zu allen Lebenslagen) ohne Eintritt von Privatpersonen oder Institutionen, wenn kein kommerzieller Zweck verfolgt wird (kostenpflichtig: Verkaufs- und Präsentationsveranstaltungen).

Reinigung Saal, Foyer und WC-Anlagen: € 80,--

Reinigung Vorplatz: € 30,--

Strom: lt. Zähler

Müll: Eigenabfuhr

Heizung: € 30,-- pro Tag

Technikpauschale (Beamer, Lautsprecher, Mikro): € 30,-- pro Tag

Tische und Stühle Saal: kostenlos

Tische und Stühle Vorplatz: kostenlos

Stehtische: kostenlos

Sonnenschirme: kostenlos

Kaution: € 100,--

Mithilfe Gemeindearbeiter: € 30,00 pro Stunde (es wird in 1/2 Stunden-Einheiten abgerechnet)

Aufschlag Bereitschaftsdienst: € 7,00 pro Stunde

Verlustgebühr Schlüssel: € 50,00

Namhaftmachung einer verantwortlichen Person!

Alle vorerwähnten Preise gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Gebühren für sonstige einheimische oder auswärtige Veranstalter (Privatpersonen, nicht eingetragene Vereine, Gruppen, etc.) – mit Catering vom Dorfhaus:

Gebühren 

für Saal (ca. 200 m²) und Vorplatz

für Einheimisch bis 2 Std., bis 4 Std. und über 4 Std. € 0,00

für Saal (ca. 200 m²)

für Auswärtige bis 2 Std.: € 120,00; bis 4 Std.: € 210,00 und über 4 Std.: € 270,00

für Vorplatz

für Auswärtige bis 2 Std.: € 60,00; bis 4 Std.: € 100,00 und über 4 Std. € 130,00

Reinigung Saal, Foyer und WC-Anlagen: € 100,--

Reinigung Vorplatz: € 30,--

Strom: lt. Zähler

Müll: Eigenabfuhr

Heizung: € 30,-- pro Tag

Technikpauschale (Beamer, Lautsprecher, Mikro): € 30,-- pro Tag (Einheimische) sowie € 50,-- pro Tag (Auswärtige)

Tische und Stühle Saal: kostenlos

Tische und Stühle Vorplatz: kostenlos

Stehtische: kostenlos

Sonnenschirme: kostenlos

Kaution: € 300,--

Mithilfe Gemeindearbeiter: € 30,00 pro Stunde (es wird in 1/2 Stunden-Einheiten abgerechnet)

Aufschlag Bereitschaftsdienst: € 7,00 pro Stunde

Verlustgebühr Schlüssel: € 50,00

Namhaftmachung einer verantwortlichen Person!

Als Bemessungsgrundlage wird bei der Gebühr für Saal und Vorplatz für Auswärtige nur die reine Dauer der Veranstaltung (ohne Vor- und Nachbereitung) herangezogen.

Alle vorerwähnten Preise gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Gebühren für sonstige einheimische oder auswärtige Veranstalter (Privatpersonen, nicht eingetragene Vereine, Gruppen, etc.) – ohne Catering vom Dorfhaus:

Gebühren

für Saal (ca. 200 m²)

für Einheimische bis 2 Std.: € 120,00; bis 4 Std.: € 210,00 und über 4 Std.: € 270,00

für Vorplatz

für Einheimische bis 2 Std.: € 60,00; bis 4 Std.: € 100,00 und über 4 Std.: € 130,00

für Saal (ca. 200 m²) 

für Auswärtige bis 2 Std.: € 240,00; bis 4 Std.: € 420,00 und über 4 Std.: € 540,00

Vorplatz

für Auswärtige bis 2 Std.: € 120,00; bis 4 Std.: € 200,00 und über 4 Std.: € 260,00

Reinigung Saal, Foyer und WC-Anlagen: € 120,--

Reinigung Vorplatz: € 50,--

Strom: lt. Zähler

Müll: Eigenabfuhr

Heizung: € 30,-- pro Tag

Technikpauschale (Beamer, Lautsprecher, Mikro): € 30,-- pro Tag (Einheimische) sowie € 50,-- pro Tag (Auswärtige)

Tische und Stühle Saal: € 25,-- pro 50 Personen

Tische und Stühle Vorplatz: € 20,-- pro 50 Personen

Stehtische: € 5,-- pro Tisch

Sonnenschirme: € 15,-- pro Sonnenschirm

Kaution: € 300,--

Mithilfe Gemeindearbeiter: € 30,00 pro Stunde (es wird in 1/2 Stunden-Einheiten abgerechnet)

Aufschlag Bereitschaftsdienst: € 7,00 pro Stunde

Verlustgebühr Schlüssel: € 50,00

Namhaftmachung einer verantwortlichen Person!

Als Bemessungsgrundlage wird bei der Gebühr für Saal und Vorplatz für Einheimische und Auswärtige die gesamte Dauer der Veranstaltung mit Vor- und Nachbereitung herangezogen.

Alle vorerwähnten Preise gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Gebühr für Turnen:

für Einheimisch: € 0,00

für Auswärtige: € 40,-- pro Turnen

Saalordnung:

Allgemeines

Die Nutzung des Mehrzwecksaales der Gemeinde Steinberg, in der Folge GS genannt, erfolgt nach Maßgabe dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Die Benutzung steht ausschließlich dem Mieter und zwar nur zur vereinbarten Zeit und ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck zu. Bei Überschreitung der Mietzeiten (Dauer der eigentlichen Veranstaltung zuzüglich Auf- und Abbau sowie Probe) erfolgt eine Nachberechnung, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde berechnet wird. Die GS behält sich ausdrücklich die Berechnung der über das übliche Maß hinausgehenden Bereitstellungs- und Reinigungskosten vor. Werden von der GS besondere, in diesem Vertrag nicht vorgesehene Arbeitsleistungen übernommen, so trägt der Mieter die Kosten, die ihm nachträglich in Rechnung gestellt werden. Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der GS gestattet. Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für den Vermieter geeignet ist und zugelassen wird, trifft alleine die GS.

Erklärung des Nutzers

Für jede außerschulische Nutzung ist eine Erklärung des Nutzers auf Grundlage diese allgemeinen Nutzungsbedingungen abzuschließen. In diesem können geringfügige Abweichungen von den allgemeinen Nutzungsbedingungen vereinbart werden.

Benützungstarif

1. Für die Benützung der Räumlichkeiten und Gegenstände werden die Benützungstarife lt. Saalgebührenordnung verrechnet (s. Anhang).

2. Der Benützungstarif ist 14 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. Bei Veranstaltungen kann eine Kaution vereinbart werden.

3. Sofern Arbeiten durch eine Fremdfirma durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten weiterverrechnet.

Reservierungen

Die Nutzung von Räumlichkeiten kann jederzeit vorgemerkt werden. Eine verbindliche Reservierung erfolgt nur durch die Zahlung. Kann der vereinbarte Termin durch den Veranstalter nicht eingehalten werden und erfolgt eine Stornierung innerhalb von zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag, so werden 20 % des Benützungstarifes als Stornogebühr verrechnet. Wurden bereits Vorarbeiten durch die GS durchgeführt, so werden diese Kosten in vollem Umfang dem Nutzer verrechnet.

Allgemeinde Bestimmungen für die Nutzung des Mehrzwecksaales und Vorplatzes

1. Die Benützung der Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände hat mit größtmöglicher Sorgfalt und Schonung zu erfolgen.

2. Die gemieteten Tische und Sessel des Saales dürfen ausschließlich im Saal verwendet werden. Eine Benützung derselben im Außenbereich (Vorplatz) ist untersagt.

3. Die gemieteten Tische und Bänke vom Vorplatz dürfen ausschließlich am Vorplatz verwendet werden. Eine Benützung derselben im Innenbereich (Saal, Foyer) ist untersagt.

4. Der Veranstalter hat Sorge zu tragen, dass sich die Besucher ausschließlich in den gemieteten Räumen aufhalten.

5. Für die Einhaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen ist eine Person namhaft zu machen.

6. Die Benützung des Saales und Nebenräumlichkeiten sind grundsätzlich nur im Beisein des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person gestattet.

7. Der Nutzer haftet unabhängig vom Verschulden für alle Sach- und Personenschäden, die aus der Benützung entstehen. Er verpflichtet sich, diese Räumlichkeiten samt Zubehör sowie die sonstigen Einrichtungen, pfleglich zu behandeln und haftet für Schäden, die der GS aus unsachgemäßer Behandlung der Benützungsobjekte durch den Veranstalter oder dessen Besucher erwachsen. Fehlende oder defekte Einrichtungsgegenstände sind vom Nutzer zu ersetzen bzw. auf seine Kosten zu reparieren.

8. Die GS haftet lediglich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht.

9. Den Anordnungen des Hausmeisters ist unbedingt Folge zu leisten. Gegen Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen oder sich ungebührlich benehmen, kann der Verweis aus dem Saal der GS ausgesprochen und ihnen der weitere Aufenthalt untersagt werden. 1

0. Den Vertretern der GS ist der jederzeitige Zutritt zu sämtlichen Veranstaltungen zu Kontrollzwecken zu gestatten.

11. Das Mitnehmen von Getränken und Verpflegung in den Mehrzwecksaal ist mit Ausnahme bei Veranstaltungen untersagt.

12. Das Rauchen im ganzen Dorfhaus Steinberg ist verboten.

13. Das Anbringen von Werbeträgern, Plakaten, Dekoration, udgl. an Wänden, Decken und Böden sind verboten.

14. Das Verteilen von Werbematerial ist nur mit Genehmigung der GS gestattet. 15. Die GS übernimmt keinerlei Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Bekleidungs- oder Wertgegenständen. 16. Das Mitnehmen von Tieren in den Mehrzwecksaal ist untersagt.

Besondere Bestimmungen für den laufenden Turnbetrieb:

1. Das Betreten des Mehrzwecksaales ist ausnahmslos nur mit hallengeeigneten Schuhen (weiße Sohle) gestattet. Diese Schuhe dürfen nur in gereinigtem Zustand verwendet und erst im Dorfhaus angezogen werden.

2. Turn- und Sportgeräte sind nach der Benützung unverzüglich an den vorgesehenen Ort zu bringen und zu versorgen.

3. Zur Schonung der Geräte und des Belages müssen sämtliche Geräte getragen oder mit den hier-für vorgesehenen Einrichtungen transportiert werden.

Besondere Bestimmungen und Auflagen für Veranstaltungen

1. Für die einzelnen Veranstaltungen wird die zulässige Besucherzahl in der Erklärung des Nutzers festgelegt.

2. Die zusätzlich erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.Bsp.: nach bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen sowie nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz) sind vom Veranstalter einzuholen und die auferlegten Bedingungen auf seine Kosten zu erfüllen. Der GS sind die Erfüllung dieser Auflagen nachzuweisen.

3. Anmeldung und Zahlung der AKM- und aller anderen Abgaben und Gebühren sind ausschließlich Angelegenheit des Mieters. Musikaufnahmen bzw. -vorführungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der AKM.

4. Eine genaue Information über den Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht ist der GS bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung, spätestens jedoch zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekanntzugeben.

5. Der Veranstalter hat einen ausreichenden großen Ordnerdienst namhaft zu machen. Die Ordner sind vom Veranstalter nachweislich über die Sicherheitseinrichtungen (Fluchtwege, Brandschutzmaßnahmen, Verhalten im Brandfall usw.) zu unterrichten. Weiters hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass

- die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb des Dorfhauses Steinberg sowie im Umkreis von 150 m um das Dorfhaus Steinberg aufrecht erhalten bleibt

- nicht mehr als die vorgeschriebene Besucherzahl das Dorfhaus Steinberg betreten,

- das Rauchverbot im ganzen Dorfhaus eingehalten wird,

- die einschlägigen Gesetze (Gewerbeordnung, Jugendschutzgesetz usw.) eingehalten werden,

- die Besucher die zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätze benützen,

- die zum Einsatz gelangenden Ordner während der ganzen Dauer der Veranstaltung als solche gekennzeichnet sind,

- bei panikauslösenden Ereignissen sämtliche Notausgänge durch die Ordnungsorgane geöffnet werden,

- die Landesstraße und Zufahrt zu den Häusern Agreiter sowie der Innenhof zum Dorfhaus-Außenlager und der Zugangsweg zur Volksschule, Kindergarten und Kirche frei von Fahrzeugen bleiben

6. Vom Veranstalter ist Sorge zu tragen, dass während der gesamten Veranstaltung eine ausreichende Anzahl an Personen zur Verfügung steht, die mit der Handhabung der erforderlichen Löschgeräte vertraut sind.

7. Sämtliche Ausgänge und Verkehrswege (Fluchtwege) sind in ihrer vollen Breite ständig frei zu halten und dürfen durch den Einbau von Bühnen oder sonstigen Einrichtungen nicht verstellt werden.

8. Die gesamte Beleuchtung (Normal – Sicherheitsbeleuchtung) darf nicht durch Dekorationen oder durch Einbauten abgedeckt werden.

9. Während der Dauer einer Veranstaltung, das ist mindestens eine Stunde vor Beginn bis zum Verlassen des letzten Besuchers, hat eine namentlich festzuhaltender Vertreter des Veranstalters oder dieser selbst, anwesend zu sein.

10. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht ist verboten.

11. Das Rauchen ist untersagt. Der Veranstalter ist verpflichtet, dieses Verbot zu überwachen.

12. Jedwede bauliche oder sonstige Veränderung des Saales oder seiner Einrichtung wie z.Bsp: Dekorationen, Zusatzbeleuchtungen, Transparente, Beschriftungen, Verlegen von Leitungen, Einschlagen von Nägeln, Schrauben, Klebebändern und Klammern, ist verboten bzw. bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GS. Sämtliche Dekorationen dürfen nur abseits gefahrenbringender Wärmequellen (wie z.Bsp: Lampen, Scheinwerfer, Strahler oder dgl.) und außerhalb des Handbereiches der Besucher angebracht werden. Allgemein gilt: Es dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlichen anerkannten Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände angebracht werden.

13. Für sämtliche vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung; diese befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters im Dorfhaus der GS. Für alles eingebrachte Gut haftet der Veranstalter selbst. Der Veranstalter verpflichtet sich, die von ihm selbst angelieferten Waren und Gegenstände (z.Bsp: Tombola, Lebensmittel, etc.) nach Veranstaltungsende oder nach Rücksprache mit dem Hausmeister am folgenden Tag zu entfernen. Gegenstände, die nicht innerhalt der vereinbarten Termine entfernt werden, werden auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durch die GS entfernt.

14. Zur Feststellung allfälliger Schäden ist vor und nach der Veranstaltung gemeinsam mit dem Hausmeister eine Begehung durchzuführen. Allfällige Mängel sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Mieter gegenzuzeichnen.

15. Ausschank: Der Bereich für den Ausschank muss mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung mit der GS fixiert werden. Der Ausschank darf nur in diesem Bereich erfolgen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Verschmutzen dieses Bereiches (Boden, Wände, Decke) ausschließen.

16. Küche: Der Bereich für die Zubereitung von einfachen Speisen muss mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung mit der GS fixiert werden. Das Auskochen darf nur in diesem Bereich erfolgen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Verschmutzen dieses Bereiches (Boden, Wände, Decke) ausschließen.

17. Catering: Catering ist nur nach Rücksprache mit der GS möglich. Es bedarf dazu die schriftliche Zustimmung der GS.

18. Die Räumlichkeiten sind nach der Veranstaltung vom Mieter besenrein zu übergeben.

19. Bei der Vermarktung der Veranstaltung muss das Logo der GS verwendet werden.

20. Die GS wird gegenüber jeglichen Ansprüchen aus der Veranstaltung oder Benützung insbesondere gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos gehalten.

21. Von dieser Nutzungsvereinbarung abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese schriftlich durch die GS bestätigt werden.

22. Mit Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung gelten die allgemeinen Nutzungsbestimmungen sowie die Gebührenordnung des Dorfhauses Steinberg der GS als angenommen. Etwaige Ansprüche gegen die GS sind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Veranstaltungsschluss geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.

23. Die Reservierung ist erst mit schriftlicher Unterfertigung des Bürgermeisters gültig.

24. Erfüllungsort ist Steinberg am Rofan.

Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, die vorliegende Saal- und Gebührenordnung für den Dorfhaus-Mehrzwecksaal zu genehmigen.

8) Nach eingehender Beratung hat der Gemeinderat 1-stimmig beschlossen, nachstehende Rechnungen zu genehmigen:

Gewerk, Firma, Preis netto

Stelleninserat Dorfhaus: Bezirksblätter Schwaz € 490,11

Stelleninserat Dorfhaus: Münchner Merkur € 699,--

Holz für Rollwagen Turngeräte: Tischlerei Jaud GmbH, Achenkirch € 167,80

Einsatzbekleidung für Feuerwehr: Astri Hosen GmbH, Ötztal-Bahnhof € 262,--

Küchengerät Dorfhaus: Alexander Lindl, Steinberg € 55,--

Konsumationen Kirchenputz Pfingsten: Dorfhaus Steinberg € 82,80

Verpflegung Florianitag: Dorfhaus Steinberg € 327,80

div. Einladungen: Dorfhaus Steinberg € 37,--

Störungsbehebung ETA-Pelletskessel: ETA Heiztechnik GmbH € 113,70

div. Werkzeug: Lagerhaus Achenkirch € 143,77

Die Sitzung wurde um 23:10 Uhr geschlossen.

Gemäß § 60 Abs. 1 TGO 2001 werden vorstehende Gemeinderatsbeschlüsse vom 28.06.2017 – 13.07.2017 kundgemacht. Gemäß § 46 Abs. 5 TGO 2001 kann jedermann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen.

Angeschlagen am: 28.06.2017 

Abgenommen am: 13.07.2017

Der Bürgermeister:

(Helmut Margreiter)