Kommunalsteuer

Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819, idgF. Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind. Die Kommunalsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe vom Unternehmer selbst monatlich zu errechnen und am 15. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen.

 

Hebesatz

3 % von der Lohnsumme

 

Befreiung der Lehrlingsentschädigung von der Kommunalsteuer

Der Gemeinderat der Gemeinde Steinberg am Rofan hat in der 54. Sitzung am 18. Oktober 2007 unter Punkt 10) einstimmig beschlossen, allen kommunalsteuerpflichtigen Betrieben in Steinberg, die Lehrlinge ausbilden, ab 01.01.2008 bis auf weiteres eine Wirtschaftsförderung in Höhe der auf Lehrlingsentschädigungen entfallenden Kommunalsteuer zu gewähren.

Der auf die Lehrlingsentschädigungen entfallende Steuerbetrag ist an die Gemeinde Steinberg am Rofan einzuzahlen. Bei der Jahressteuererklärung ist dieser Steuerbetrag gesondert auszuweisen. Nach Abgabe der Jahressteuererklärung (abzugeben bis zum 31.3. des folgenden Jahres) wird dem Lehrausbildungsbetrieb jener Kommunalsteueranteil als Wirtschaftsförderung refundiert, der auf Lehrlinge entfällt.